Eine entsprechende Anfrage der Bürgerinitiative an die EU Kommission in Brüssel beantwortete Herr Nicolas Hanley von der Generaldirektion Umwelt am 26. April 2005 wie folgt: "Ich kann Ihnen bestätigen, dass das Gebiet DE4634301 „Borntal, Feuchtgebiet und Heide bei Allstedt“ der Kommission als FFH-Gebiet mit einer Fläche von 357 ha vorgeschlagen und mit der Entscheidung der Kommission 2004/798/EU vom 07. Dezember 2004 in die Kontinentale Gemeinschaftsliste aufgenommen worden ist."
Die Bezeichnung Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, meint eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde.
Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden unter dem Begriff Natura 2000 zusammengefasst. Die Richtlinie beinhaltet auch Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG von 1979. Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde sie in Deutschland umgesetzt.
Über den Schutzstatus wird gebietsbezogen und ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien entschieden. Die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Nutzungseinschränkungen können auch nicht im Abwägungsprozess eines Bauleitplanaufstellungsverfahrens überwunden werden. Die Richtlinie sieht eine Alternativenprüfung vor.
Eingriffe im ausgewiesenen Schutzgebiet unterliegen einer Verträglichkeitsprüfung.
Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine
- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
- Außerdem muss eine Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) durchgeführt werden, bei der Projekt- und Standortalternativen untersucht werden sollen. Sofern dabei eine Alternative gefunden wird, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann, ist das eigentliche Vorhaben unzulässig.
- Eingriffe sind grundsätzlich nur dann zu verwirklichen, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen ist. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
- Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.
Den genauen Wortlaut der EU-Richtlinie kann man
HIER nachlesen.